Die Gesetzgebung bei einem Vaterschaftstest

Der vom Bundestag angenommene Gesetzentwurf der Bundesregierung (16/6561) räumt dem rechtlichen Vater, der Mutter und dem Kind einen gesetzlichen Anspruch darauf ein, die Abstammung des Kindes zu klären:

Das Vaterschaftsklärungsverfahren:

Dieses Klärungsverfahren ist nicht an Fristen gebunden und ändert, anders als das Anfechtungsverfahren, auch bei erwiesener Nicht-Vaterschaft an der rechtlichen Situation der Familie nichts. Willigt ein Angehöriger in eine genetische Untersuchung nicht ein, kann das Familiengericht diese Einwilligung ersetzen. Das Verfahren kann ausgesetzt werden, wenn das Kindeswohl in Ausnahmesituationen, etwa im Fall einer schweren Erkrankung , durch die Überprüfung gefährdet ist.

Ziel des Gesetzes ist, den heimlich durchgeführten Vaterschaftstests entgegen zu wirken. Diese sind in Deutschland rechtswidrig und werden deshalb auch weiterhin vor Gericht nicht anerkannt.

Das Anfechtungsverfahren:

Hat ein Mann Zweifel an seiner Vaterschaft, kann er sie auch gerichtlich anfechten. Dazu hat er aber nur zwei Jahre Zeit – versäumt er diese Frist, ist an der Vaterschaft nicht mehr zu rütteln. Entscheidend ist immer der Zeitpunkt, an dem der Mann erfährt, was gegen seine Vaterschaft spricht ( 1600b Abs.1, S.1 und 2, BGB). Das ist z. B. der Fall, wenn er Kenntnis davon erlangt, dass seine Partnerin fremdgegangen ist. Er muss dann beim Familiengericht Klage einreichen. Dazu muss er aber stichhaltige Beweise beibringen, die seinen Zweifel untermauern, sonst weist das Gericht die Klage ab. Wird die Klage jedoch angenommen, ordnet das Gericht das sogenannte Abstammungsgutachten an.

Ob ein privater Vaterschaftstest vor Gericht als Beweismittel zugelassen wird, liegt im Ermessen des Richters. Der Richter hält sich dabei in der Regel an die Richtlinien der Bundesärztekammer. Wesentlicher Punkt für die Anerkennung des Gutachtens vor Gericht ist die Identifikation der beteiligten Personen. Soll ein Gutachten vor Gericht anerkannt werden, muss die Proben-Entnahme bei einem Arzt erfolgen, der die Identität der zu untersuchenden Personen dokumentiert und bestätigt. Desweiteren muss in diesem Fall das schriftliche Einverständnis zur Untersuchung aller beteiligten Personen vorliegen.

Stand Februar 2008